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Allgemeine Geschäftsbedingungen:


Grundsätzlich:
Wir liefern ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

§1 Geltungsbereich

1.1 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn sie im Einzelfall nicht beigefügt sein sollten.

1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB.

§2 Vertragsschluss

Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Hat der Kunde Einwändungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

§3 Vertragsinhalt

3.1 Typenänderung. Bezieht sich der Vertrag auf Lieferungen oder Leistungen, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, so sind wir berechtigt, den jeweils neuesten Typ zu liefern, sofern das Interesse des Kunden nicht eindeutig auf den bestellten Typ beschränkt worden ist. Der Kunde ist verpflichtet uns darauf hinzuweisen, falls wir in keinem Fall von dem bestellten Typ abweichen dürfen.

3.2 Garantie. Die Angaben über die von uns vertriebenen Produkte in Prospekten, Typenlisten, Katalogen, Datenblättern, Werbeschriften, in Spezifikationen, Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, in Zertifikaten (z.B. certificate of compliance) und sonstigen Formularen stellen keine über die normale Sachmängelhaftung hinausgehende Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache dar. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernehmen wir keine Garantie. Eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung kommt nur in Betracht, wenn hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Insbesondere bei besonderen applikationsspezifischen Anforderungen des Kunden an die gelieferte Ware oder an bestimmte Eigenschaften der Ware muss eine gesonderte Vereinbarung hierüber getroffen werden. Auch bei Gattungsschulden übernehmen wir ohne ausdrückliche Vereinbarung kein Beschaffungsrisiko.

3.3 Mengenabweichung. Zur Bildung angemessener Losgrößen behalten wir uns berechnete Überlieferungen bis zu 10% und nicht berechnete Unterlieferungen bis zu 5% vor, sofern dem Kunden dies nicht unzumutbar ist.

§4 Lieferung,  Aufträge und Abrufaufträge

4.1 Lieferfristen. Die von uns angegebenen Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Auch verbindlich vereinbarte Liefertermine sind keine Fixtermine, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bestimmt wurden.

4.2 Teillieferungen sind zulässig.

4.3 Selbstbelieferungsvorbehalt. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn unser Zulieferer uns nicht richtig und rechtzeitig beliefert. Dieses Rücktrittsrecht gilt nur für den Fall, dass diese Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere wir mit unserem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informieren. Eine an uns erbrachte Gegenleistung erstatten wir unverzüglich zurück.

4.4 Expressvereinbarungen. Wurde mit dem Kunden im Zuge einer Expresslieferung auch eine erhöhte Expressfrachtgebühr vereinbart, so ist dieser Zahlungsanspruch auch dann gegeben wenn die Sendung durch von uns nicht zu vertretende Umstände verzögert wird und der gewünschte Kundentermin somit nicht eingehalten wurde. Hierzu zählen Verzögerungen in Folge von höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen (Zoll), Arbeitskämpfe, Sabotage und Rohstoffmangel.

4.5 Lieferverzug. Sollten wir mit einer Lieferung mehr als 8 Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten.

4.6 Abrufauftrag. Bei Abrufaufträgen muss sofern nichts anderes vereinbart wird ein Abruf spätestens innerhalb einer Frist von 8 Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum durch den Kunden erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, muss ein Abruf durch den Kunden spätestens innerhalb einer Frist von 12 Monaten vom Tag der Auftragsbestätigung an erfolgen. Die nicht bis zum Ende der Abruffrist abgerufene Ware kann BellEquip nach eigenem Ermessen nach Ende der Frist unaufgefordert an den Kunden ausliefern.

§5 Preise

5.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die Preise gelten ab unserem Unternehmenssitz. Sie schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und USt. nicht ein.

5.2 Währungsrisiko. Für den Fall, dass Vertragsschluss und Lieferdatum insbesondere bei Abrufaufträgen um mehr als einen Monat auseinanderliegen und sich unsere Beschaffungskosten nach Vertragsschluss und vor Bereitstellung der Ware aufgrund von Währungsverschiebungen um mehr als 10% erhöhen, behält sich BellEquip vor, den vereinbarten Preis durch einseitige Erklärung um denselben Betrag zu erhöhen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen (Kündigungs- und Rücktrittsrecht).

§6 Gefahrenübergang, Versendung

Die Gefahr des zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Übersendung durch uns vereinbart ist.

§7 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Leistungsverweigerungsrecht

7.1 Nach erfolgter Lieferung steht dem Kunden gegen den entsprechenden Zahlungsanspruch von BellEquip kein Zurückbehaltungsrecht und keine Aufrechnungsbefugnis zu. Es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach §369 HGB ist ausgeschlossen.

7.2 Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern, z.B. über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn eine solche Vermögensverschlechterung erst nach Vertragsschluss bekannt wird, braucht BellEquip die Lieferung nicht auszuführen, bis der Käufer Zahlung leistet oder eine angemessene Sicherheit für die Kaufpreisforderung gestellt hat.

§8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstanden Forderungen von BellEquip bleibt die Ware Eigentum von BellEquip (im folgenden Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

8.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordent-lichen Geschäftsgang zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Ware durch den Kunden vor Eigentumserwerb sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an BellEquip ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert wird. BellEquip ermächtigt den Kunden widerruflich, die an BellEquip abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber BellEquip in Bezug auf die Vorbehaltsware nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

8.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von BellEquip hinweisen und BellEquip unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Ebenso wird der Kunde BellEquip von allen an der Vorbehaltsware eingetretenen Schäden unverzüglich unterrichten.

8.4 Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets mit unserer Billigung. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen verarbeiteten Waren.

8.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist BellEquip berechtigt, nach Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen. Ein Rücktritt ist dabei nur nach angemessener Fristsetzung möglich.

§9 Sachmängel, Verjährung

9.1 Grundsätze. Wir stehen dafür ein, dass die von uns vertriebenen Produkte die Merkmale aufweisen, die vom Hersteller oder einvernehmlich in prüfbaren technischen Parametern schriftlich spezifiziert worden sind. Für die Geeignetheit der von uns vertriebenen Produkte für seine Applikation ist ausschließlich der Kunde verantwortlich (Systemverantwortung). Soweit wir Applikationsberatung bieten, beschränkt sich die Verantwortung dafür auf die angebotenen Produkte und ihre in prüfbaren technischen Parametern spezifizierten oder -spezifizierbaren Merkmale (Komponentenverantwortung). Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache. Eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung kommt nur in Betracht, wenn hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

9.2 Rückgriffsansprüche. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen BellEquip gemäß §478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

9.3 Produktsicherheit. Für die Sicherheit für die von uns vertriebenen Produkte in der speziellen Applikation des Kunden ist allein der Kunde verantwortlich.

9.4 Eingangsprüfung. Der Kunde hat bei Entgegennahme oder Erhalt jeder Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung zu prüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich zu senden. Beim Beförderer ist eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

9.5 Statistische Eingangsprüfung. Werden die von uns vertriebenen Produkte in Losen geliefert, die eine statistische Eingangsqualitätsprüfung nach den insoweit üblichen Grundsätzen ermöglichen, so ist mindestens diese Prüfung als Eingangsprüfung durchzuführen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Prüfung die in den einschlägigen Standardunterlagen angegebenen Prüfbedingungen und Prüfkriterien. Ein bei dieser Prüfung angenommenes Los gilt als mangelfrei. Ein bei dieser Prüfung zugewiesenes Los ersetzen wir gegen dessen Rückgabe im Ganzen durch ein mangelfreies Los. Es bleibt uns vorbehalten, stattdessen die fehlerhaften Teile des zurückgewiesenen Loses in Abstimmung mit dem Kunden durch fehlerfreie Teile zu ersetzen.

9.6 Zuverlässigkeitsangaben. Bei Zuverlässigkeitsangaben über die von uns vertriebenen Produkte handelt es sich - soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wird - um vom Hersteller statistisch ermittelte mittlere Werte, die der allgemeinen Orientierung des Kunden dienen, sich aber nicht auf einzelne Lieferungen oder Lieferlose beziehen.

9.7 Untersuchung und Rüge. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden.

9.8 Nacherfüllung. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, in dem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.

9.9 Verjährung. Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Leistungserbringung. Das gilt nicht, soweit das Gesetz für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, bei Arglist und bei Rückgriff des Unternehmens längere Fristen vorschreibt.

§10 Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

10.1 Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Auch dann ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

10.2 Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.3 Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängel gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängel gilt die Regelung unter Ziffer 9.9 entsprechend.

§11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

11.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist für beide Teile Sankt Wolfgang.

11.2 Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten bei Kaufleuten für beide Teile Landshut. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.

11.3 Rechtswahl. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

§12 Gültigkeitsbestimmung

Wenn einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.